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     dc:source="Philipp Franz v. Siebold: Nippon. Archiv zur Beschreibung von Japan und dessen Neben- und Schutzl&#228;ndern Jezo mit den s&#252;dlichen Kurilen, Sachalin, Korea und den Liukiu-Inseln. W&#252;rzburg und Leipzig: Verlag der K.u.K. Hofbuchhandlung v. Leo Woerl 1897 (2. Aufl.)"
     dc:coverage="Japan, Edo, Deshima, 1823-1830"
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<cmd name="title"><arg>Beiträge zur Kenntnis<cmd name="\"/>der japanischen Rechtspflege</arg></cmd>
<cmd name="author"><arg><cmd name="textsc"><arg>Philipp Franz v. Siebold</arg></cmd></arg></cmd>
<cmd name="date"><arg>1823<ent:ndash/>1830 in Japan / <ent:sup2/>1897 &CMD.dlq;Nippon&CMD.drq;</arg></cmd>
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<cmd name="centerline"><arg><cmd name="textbf"><arg>Das vollständige Kapitel II.5 aus &CMD.dlq;Nippon&CMD.drq;</arg></cmd></arg></cmd>

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    <cmd name="emph"><arg>Nippon. Abteilung II. Volk und Staat. (<ent:hellip/>)
    5. Beiträge zur Kenntnis der japanischen Rechtspflege.</arg></cmd>
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    In:
    <cmd name="newline"/>
    <cmd name="textsc"><arg>Philipp Franz v. Siebold</arg></cmd> (1796<ent:ndash/>1866<ent:thinsp/>;
    Herausgegeben von seinen Söhnen): <cmd name="textit"><arg>Nippon.</arg></cmd>
    Archiv zur Beschreibung von Japan
    und dessen Neben- und Schutzländern Jezo
    mit den südlichen Kurilen, Sachalin, Korea und den Liukiu-Inseln.
    <ent:ndash/>
    Würzburg und Leipzig<ent:thinsp/>: Verlag der K.u.K. Hof&GER.nolig;buchhandlung v. Leo Woerl
    1897 (2. Auf&GER.nolig;l.; 2 Bde.)
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<cmd name="section"><arg>Beiträge zur Kenntnis der japanischen Rechtspflege</arg></cmd>

<cmd name="subsection" id="ssec-0"><arg>Von den Strafen</arg></cmd>


<x>In China hat man acht Klassen von sogenannten privilegierten Personen, welchen
hinsichtlich der Bestrafung wegen Verbrechen oder Vergehen eine bevorzugte
Stellung eingeräumt ist. Auch in Japan geben Stand und Geburt gewisse
Vorrechte. Diese begründen jedoch keinen Anspruch auf eine persönliche
Berücksichtigung seitens des Landesherrn und somit tritt auch keine Milderung
der Strafe oder gar Begnadigung ein, wie dies in China der Fall ist.</x>

<x>In Japan bedingen solche Vorrechte ein ganz von dem gewöhnlichen Rechtsgange
abweichendes Verfahren und gestatten dem Verbrecher das über ihm schwebende
Todesurteil selbst an seiner Person zu vollziehen und zwar auf eine Weise, die
uns von keinem Volke der Welt bekannt ist, nämlich durch das Leibaufschlitzen.</x>

<x>Ein solches Vorrecht ist in Japan dem Adel, dem Kriegerstand und überhaupt den
Personen von Stand und Geburt eingeräumt.</x>

<x>In folgendem werden daher vorerst die Strafen bei der gemeinen Volksklasse in
Betracht kommen.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-1"><arg>Von der Todesstrafe</arg></cmd>


<x>Die einfache Todesstrafe wird durch Hinrichten mit dem Schwerte vollzogen,
geschieht also durch Enthauptung<ent:thinsp/>; als Verschärfung derselben findet Kreuzigung,
Verbrennen und Absägen des Kopfes statt. Jede dieser Strafen kann noch
erschwert werden, indem vor der Hinrichtung, während derselben oder nach
derselben noch besondere Proceduren stattfinden.</x>

<x>Die Enthauptung wie überhaupt jede Hinrichtung gemeiner Sträf&GER.nolig;linge wird in
Gegenwart dazu beorderter Gerichtspersonen durch Leute aus der verachtetsten
Volksklasse von den sogenannten Jetta vollzogen. Siehe Fig. 51. Der Verurteilte
kniet auf dem Boden, zwei Henkersknechte halten ihn an beiden Armen fest und
ein Dritter schlägt ihm mit einem langen Säbel von rückwärts den Kopf ab.</x>

<x>Zuweilen geschieht es auch, daß der Sträf&GER.nolig;ling, wenn er sich sträubt, gefesselt und zu
Boden geworfen wird, wo ihm dann sozusagen der Kopf abgeschnitten wird.</x>

<x>Von der Kreuzigung gibt es zwei Arten. Die eine und zwar die ungewöhnlichste wird
Sakaharitsuke genannt, was wörtlich umgekehrt ans Kreuz heften heißt. Diese
Form besteht darin, daß der Delinquent mit den Beinen nach oben an ein Kreuz
gebunden wird, so mit dem Kopfe senkrecht nach unten hängt. Der Körper wird
darauf von zwei Seiten mit Lanzen übers Kreuz durchstochen. Die andere Art
heißt schlechthin Haritsuke<ent:thinsp/>; der dazu Verurteilte wird in aufrechter Stellung
ebenfalls mit Stricken an den Händen und Füßen ans Kreuz gebunden und von den
Seiten kreuzweise durchbohrt. Der Gekreuzigte bleibt gewöhnlich hängen, bis er
abfällt.</x>

<x>Das Verbrennen, Hiaburi, wörtlich &CMD.dlq;durch Feuer braten&CMD.drq;, geschieht nicht auf einem
Scheiterhaufen, sondern der Delinquent wird an einem Pfahle befestigt und
mittels eines rund um ihn angelegten Feuers erst erstickt und nachher
verbrannt. <cmd name="beginpage" args="{416}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg415">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg416">416</xhtml:a><xhtml:a href="#pg417">&gt;</xhtml:a></arg></cmd></x>

<x>Am Brandpfahle wird zum warnenden Beispiele eine Tafel aufgehängt, auf welcher der
Name des Hingerichteten und die Beschreibung seines Verbrechens zu lesen ist.</x>

<x>Eine der fürchterlichsten Todesstrafen ist die des Takenokohiki, d.<ent:thinsp/>i. &CMD.dlq;Absägen des
Kopfes mit einer Bambussäge&CMD.drq;. Diese Strafe ist noch in einigen Landschaften
üblich, wird aber auch dort nur in extremen Fällen angewandt, wo sonst die
Kreuzigung mit Auf&GER.nolig;hängen an den Füßen angewandt würde. Bei diesem Verfahren
wird der Verbrecher nämlich auf einem Marktplatze oder einer belebten
Straßenkreuzung in die Erde eingegraben und ihm darauf an beiden Seiten des
Halses ein Einschnitt gemacht und daran die Bambussäge so befestigt, daß
dieselbe sich an der Wunde hin- und herziehen läßt. Der Verbrecher bleibt in
diesem Zustande sieben volle Tage der Sonnenhitze ausgesetzt, während jeder
Vorübergehende angehalten wird, Hand anzulegen und einen Zug an der Bambussäge
zu thun. Sollte der Delinquent nach Verlauf dieser Zeit noch am Leben sein, so
wird er ausgegraben und enthauptet.</x>

<x>Diese Strafe wird bei Fürsten- oder Vatermördern angewandt.<cmd name="fntextref" args="{1}"><arg type="xml"><xhtml:a id="FNmark1" href="#FNtext1">(1)</xhtml:a></arg></cmd></x>

<x>Als Verschärfung der Todesstrafe besteht ferner das sogenannte Hikimawasi, d.<ent:thinsp/>i. der
öffentliche Umzug des Delinquenten vor seiner Hinrichtung. Der Betreffende wird
dabei in einen weißen Kittel gekleidet und mit einer Tafel behangen, worauf sein
Name und der Inhalt des Urteils verzeichnet sind. In diesem Aufzuge wird er auf
einem schlechten Lastpferde angebunden, öffentlich nach dem Richtplatze
geschleppt und hingerichtet. Ferner gilt als Verschärfung der Todesstrafe das
Gokumon, d.<ent:thinsp/>i. Ausstellung des abgeschlagenen Kopfes. Es wird nämlich der Kopf
des Hingerichteten auf einen Pfahl gesteckt und 5<ent:ndash/>10 Tage lang ausgestellt. Auf
der einen Seite desselben ist eine weiße Flagge angebracht, auf welcher das
Verbrechen beschrieben ist. Auf der anderen Seite sind Picken und andere bei
der Hinrichtung gebräuchliche Waffen aufgepflanzt. Siehe Fig. 51. Soldaten und
Gerichtsdiener halten dabei beständig Wache. Auch Zerstückelung des Rumpfes
wird als eine Verschärfung der Todesstrafe betrachtet. Übrigens geschieht
dieses häufig genug, zumal in Jedo, wo der Leichnam gemeiner Verbrecher von
jungen Kriegshelden in Stücke gehauen wird, um ihre Säbel zu probieren oder
eine Probe ihrer Kraft abzulegen.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-2"><arg>Von den Freiheitsstrafen</arg></cmd>


<x>Dahin gehört die Verbannung nach einer Insel oder nach einer mehr oder weniger
entlegenen Provinz. Ferner die Verweisung vom Geburts- oder Wohnorte und die
Gefängnisstrafe.</x>

<x>Die Verbannung findet gegenwärtig gewöhnlich nach einer der für diesen Zweck
bestimmten Inseln statt, daher diese auch mit dem Namen Ent<ent:omacr/>-Inseln, d.<ent:thinsp/>h.
Verbannungsinseln belegt werden. Die Verbannung heißt Tsuih<ent:omacr/>, im Falle wo der
Verbannte am Verbannungsorte zu Zwangsarbeiten verurteilt ist. Nur höchst
selten findet eine Zurückberufung von einem solchen Verbannungsorte statt. Die
Inseln Hatsisj<ent:omacr/>, Sado, <ent:Omacr/>ki, Got<ent:omacr/>, sowie die Kurilen sind die gewöhnlichsten
Verbannungsorte. Erstere <cmd name="beginpage" args="{417}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg416">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg417">417</xhtml:a><xhtml:a href="#pg418">&gt;</xhtml:a></arg></cmd> Inseln für Vornehme und für politische
Vergehen. Die Zurückberufung von einer entfernten Verbannung findet, wie
gesagt, höchst selten statt und niemals eher als nach Verlauf von fünf Jahren.
Eine allgemeine Begnadigung bei Gelegenheit großer Festlichkeiten am Hofe des
Sj<ent:omacr/>gun und bei glücklichen Staatsereignissen giebt dazu manchmal Veranlassung.
Eine leichtere Art der Verbannung ist die Ausweisung aus einer Provinz mit
einem angewiesenen Wohnsitz an einem anderen Orte. Hier genießt der Sträf&GER.nolig;ling
zwar seine Freiheit, er steht jedoch unter polizeilicher Aufsicht. Früher gab
es zu diesem Zwecke besondere Landschaften<ent:thinsp/>: die Landschaften von Jetsizen und
Aki galten als nicht zu entfernte Verbannungsdistrikte und für eine mittlere
Verbannung wurden die Landschaften Sinano und Ijo gewählt, während die
Landschaften Idsu, Awa, Hitatsi und Tosa, sowie die Inseln Sado und Oki schon
als entfernt liegende Verbannungsorte gelten.</x>

<x>Die Ausweisung von dem Wohnorte bezieht sich in großen Städten gewöhnlich auf einen
gewissen Radius um dieselben, nach Straßen (Matsi) berechnet. Außerhalb der
Städte wird diese Ausweisung auf eine gewisse Anzahl von Meilen (Ri) bestimmt.</x>

<x>Die Haft findet bloß während der Untersuchung statt und kennt man davon mehrere
Gattungen. Der leichtere Grad derselben wird mit dem Namen Heimon bezeichnet,
wörtlich Verschluß der Hausthüre.</x>

<x>In dieser milden Form des Hausarrestes kann jedoch die von demselben betroffene
Persönlichkeit im geheimen ausgehen. Das Hauptthor des Hauses bleibt
verschlossen und wird gerichtlich versiegelt. Bei einem schweren Hausarrest,
den man Osikome nennt, darf die damit belegte Person die Wohnung nicht
verlassen. Er hat Hausarrest im strengsten Sinne und ist derselbe gehalten,
sein Kopf&GER.nolig;haar und Bart wachsen zu lassen, in ähnlicher Weise wie dieses sonst
bei der Trauer geschieht. Der Gefangene hat ja auch eine Art Trauer
durchzumachen. In ein öffentliches Gefängnis kommen bloß gemeine Verbrecher in
Kriminalsachen während der Untersuchung. Sie werden dort entweder einzeln oder
zusammen in kleinen oft sehr unbequemen käfigartigen Behältern eingeschlossen
und sorgfältig bewacht. Einzelne Zellen sind zuweilen mit hölzernen Nägeln am
Boden und mit anderen Vorrichtungen zur Verschärfung der Strafe versehen und
sozusagen wahre Folterkammern. In diese Räume kommen übrigens nur Missethäter,
um sie durch die dort auszustehenden Qualen zum Geständnisse zu zwingen. Man
hat auch tragbare Käfige aus Metallgeflecht, welche dazu dienen, die Gefangenen
hin und her zu transportieren. Die Gefängnisstrafe wird bei Verbrechern aus dem
gemeinen Volke gewöhnlich nicht angewandt. Jedoch im Falle, wo der Beschuldigte
aller Wahrscheinlichkeit nach schuldig ist, aber dennoch nicht eingestehet, was
zu seiner Überführung nötig ist, werden diese extremen Mittel angewandt und er
auch in längerer Haft behalten, um das Begehen neuer Verbrechen zu vermeiden.
In solchen Fällen tritt bei gemeinen Leuten auch lebenslängliche Gefangenschaft
ein.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-3"><arg>Von den Leibesstrafen</arg></cmd>


<x>Zur Zeit des Mikado Monmu (698 n. Chr.), wo das chinesische Strafgesetzbuch der
Sui-Dynastie in Japan eingeführt wurde, galt auch hier die in China so
allgemeine Bestrafung mit Bambusschlägen. Seit den letzten Jahrhunderten sind
jedoch Stockschläge in Japan abgeschafft. <cmd name="beginpage" args="{418}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg417">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg418">418</xhtml:a><xhtml:a href="#pg419">&gt;</xhtml:a></arg></cmd></x>

<x>Als eine empfindliche Leibesstrafe kann aber auch das Fesseln der Hände mittelst
eigentümlicher Handschellen gelten, zumal da diese Strafe auf kürzere oder
längere Zeit angewandt und bis auf 10 Tage ausgedehnt wird. Die Fesseln werden
einen um den andern Tag nachgesehen.</x>

<x>In Bildertafeln wird auch der in China gebräuchlichen Halsblöcke, Halseisen und
der Fußblöcke erwähnt. Ein öffentlicher Gebrauch wird von diesen Werkzeugen
aber in Japan nicht gemacht, möglicherweise können sie hie und da in
Gefängnissen angewendet werden.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-4"><arg>Von den Ehrenstrafen</arg></cmd>


<x>Als Symbol der Ehrenstrafen besteht in Japan ein dem Brandmarken ähnliches
Verfahren. Man nennt es Iresumi, was wörtlich &CMD.dlq;Tusche eintragen&CMD.drqsp; heißt. Es
besteht in der Tättowierung gewisser Zeichen in die Haut des Delinquenten.
Gewöhnlich sind es breite schwarze Streifen, welche an einem der Arme desselben
angebracht werden, bald im Vorder- bald im Oberarm, je nach Verschiedenheit des
Ortes und der Landschaft, wo die Strafe vollzogen wird. Selten besteht das
Zeichen aus einem Buchstaben, wie z.<ent:thinsp/>B. das chinesische Schriftzeichen Ho, der
in der Landschaft Aki gebräuchlich ist. Ein anderes chinesisches Zeichen wird
in der Landschaft Ki auf dem Oberarm, und in der Landschaft Tamba sogar mitten
auf der Stirne des Verbrechers angebracht. Übrigens scheint das Tättowieren
nicht überall im Reiche gebräuchlich und hauptsächlich in den Reichsstädten und
im Gebiete des Sj<ent:omacr/>gun angewandt zu werden. Die uns bekannt gewordenen Zeichen
sind Fig. 51 mitgeteilt.</x>

<x>Auch Individuen der Jettaklasse findet man zuweilen mit diesen Abzeichen
gebrandmarkt. Wahrscheinlich sind es ehemalige Sträf&GER.nolig;linge, welche unter dieser
verachteten Volksklasse ihren Aufenthalt genommen haben. Dieses Brandmarken
wird bei gewöhnlichem Diebstahl, welcher den Wert von 10 Coban nicht
übersteigt, bei der ersten Verurteilung gewöhnlich appliziert.</x>

<x>Das öffentliche Ausstellen auf einem Kreuzwege oder auf einem Marktplatze vertritt
in Japan die Stelle des Prangers. Es wird Sarasi genannt und der Sträf&GER.nolig;ling
gewöhnlich sieben Tage lang mit auf den Rücken gebundenen Händen und mit einer
Tafel auf der Brust, welche seinen Namen und die Art des Verbrechens kund thut,
ausgestellt.</x>

<x>Die Ehrlosigkeit besteht in dem Verlust der Ehre und der von dieser abhängigen
Rechte. Zu diesem Kapitel gehört auch die gerichtliche Beschlagnahmung einer
Leiche und Verweigerung eines ehrlichen Begräbnisses. Solche Leute werden zur
Klasse der Hinin degradiert. Priestern, welche sich Unzuchtsverbrechen schuldig
gemacht haben und ebenso Personen, welche sich gegenseitig das Leben zu nehmen
versucht haben, werden auf diese Weise zu Hinin degradiert. Das geltende
Strafgesetz enthält übrigens höchst eigentümliche Bestimmungen, wie z.<ent:thinsp/>B. eine
verheiratete Frau, welche durch einen Priester entehrt wird, selbst im Falle
erwiesener Notzucht straf&GER.nolig;bar wird. Es wird ihr der Kopf kahl geschoren und sie
darauf in ein Kloster gebracht. Nicht minder fremd kommt uns die Bestrafung
einer Verlobten vor, die sich von einem anderen verführen läßt. Eine solche
wird nämlich aus ihrem väterlichen Hause ausgestoßen und vom Gerichte in ein
Bordell verwiesen.</x>

<x>Unter den Ehrenstrafen ist noch die Suspension und der Verlust von Würden und Ämtern
zu erwähnen, eine Strafe, welche bei der großen Verantwortlichkeit der
<cmd name="beginpage" args="{419}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg418">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg419">419</xhtml:a><xhtml:a href="#pg420">&gt;</xhtml:a></arg></cmd> Staatsdiener ziemlich häufig in Japan stattfindet. Auch die
sogenannten demütigenden und beschämenden Strafen kommen vor und bestehen in
einem seitens der Obrigkeit zu erteilenden Verweise. Auch die Verurteilung zur
Leistung einer Abbitte findet nicht selten Anwendung.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-5"><arg>Von den Vermögensstrafen</arg></cmd>


<x>Die aus Übereilung und Nachlässigkeit begangenen Vergehen (wohl zu bemerken im Auge
der japanischen Rechtspflege) werden mit einer Geldbuße bestraft und zwar nach
dem Münzwert von 5<ent:ndash/>20 Silber-Mei und darüber. Auch Konfiskation des Eigentums
findet häufig statt<ent:thinsp/>: so giebt es drei Arten von Konfiskationen, nämlich eine
totale, eine temporäre und eine halbe Konfiskation. Die beiden ersten Arten
sind durch ihre Benennung hinlänglich bezeichnet. Die halbe Konfiskation, auf
japanisch Hanketssj<ent:omacr/> genannt, besteht darin, daß das Eigentum des Betreffenden
gerichtlich veräußert wird und von dem Erlöse die eine Hälfte dem Gerichte
verfällt und die andere dem Verurteilten zurückgegeben wird.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-6"><arg>Vollziehung der Todesstrafe beim hohen und niederen Adel</arg></cmd>


<x>Dieselbe geschieht durch gezwungene Selbstentleibung mittelst Leibaufschlitzen in der
Gegenwart von offiziellen Zeugen oder durch Hinrichtung mit dem Schwerte.</x>

<x>Im ersten Falle erhält der Verbrecher, wenn er ein Vasall oder Unterthan des
Sj<ent:omacr/>gun ist, von diesem selbst, oder, wenn er Unterthan eines regierenden
Landesfürsten ist, von letzterem unter dem Ceremoniell eines gewöhnlichen
Geschenkes einen kleinen Säbel zugeschickt, der ihm in Gegenwart eines Metsuké
(Mitglied des Censorates) und einiger Gerichtspersonen überreicht wird.
Gewöhnlich wird dem Verurteilten vorher ein Wink gegeben, was ihm bevorsteht,
so daß er darauf vorbereitet ist. Er empfängt nun in einem besondern, für diese
Ceremonie vorgeschriebenen Staatsgewande die Deputation mit dem
verhängnisvollen Säbel, vernimmt darauf die Verkündigung seines Urteils und
schreitet sofort in Gegenwart des obenerwähnten Amtspersonals zur Ausführung
des Selbstmordes. In den Fällen, wo es sich um einen regierenden Fürsten
handelt, der auf diese Weise zum Tode verurteilt ist, geschieht der Selbstmord
im Beisein seines Hofstaates. Die Handlung selbst wird durch einen
kunstgerechten Schnitt in den Unterleib eröffnet und darauf dem Unglücklichen
gewöhnlich von einem hinter ihm stehenden Freunde oder Diener mit einem langen
Schwerte der Kopf abgehauen. Diese Enthauptung findet auch in den Fällen statt,
wo der Verurteilte sich außer stande fühlt, das Leibaufschlitzen an sich selbst
vorzunehmen, oder in dem seltenen Falle, wo er sich weigern sollte, dasselbe zu
vollziehen. Die Geschichte kennt übrigens kaum ein Beispiel, daß ein
japanischer Staatsbeamter oder Ritter sich der Ausübung des gezwungenen
Selbstmordes entzogen hat.</x>

<x>Der Akt des gezwungenen Leibaufschlitzens findet auch häufig in einem
buddhistischen Tempel statt, wohin der Verurteilte, wenn er bereits als
Gefangener betrachtet wird, in einem mit einem Drahtgitter versehenen
Tragsessel gebracht wird. Der Tempel ist von außen mit weißen Blenden behangen
und innen ein Sitzplatz von etwa zwei Meter im Viereck hergerichtet, welcher
mit Strohmatten und einem weißen Tuche bedeckt und manchmal an den vier Ecken
mit Blumen geschmückt ist. <cmd name="beginpage" args="{420}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg419">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg420">420</xhtml:a><xhtml:a href="#pg421">&gt;</xhtml:a></arg></cmd></x>

<x>Hier läßt sich der Unglückliche nieder, in seine Staatsgewänder gekleidet, welche
gewöhnlich aus einem weißen Unterkleid und einem Mantel (Haori) von
ungebleichtem Hanf nach Art der Trauerkleider bestehen.</x>

<x>Auf den Knieen empfängt er das verhängnisvolle Geschenk des Säbels und öffnet sich
durch einen kurzen Schnitt seitwärts den Unterleib. Als Zeichen von besonderem
Mute gilt es, wenn er sich darauf noch die Kehle durchbohrt. &lt;Fig. 51.
<cmd name="emph"><arg>Strafen und Hinrichtungen.</arg></cmd>&gt; Für Leute geringeren Standes soll in Jedo sogar
ein besonderes Lokal zur Vollziehung des Leibaufschlitzens eingerichtet sein.
Manchmal findet vor der Vollziehung des Selbstmordes ein Trinkgelage statt,
wobei die Freunde und Verwandten von dem Verurteilten Abschied nehmen. Es
gehört faktisch mit zur guten Erziehung eines Japaners der Adels- oder
Militärklasse, sich kunstgerecht und mit Anstand den Leib aufzuschneiden. In
der Garderobe jedes Adeligen und bei Personen höheren Ranges findet sich auch
das obenerwähnte Staats- oder Todeskleid enthalten auf&GER.nolig;bewahrt. <cmd name="beginpage" args="{421}"><arg type="xml"><xhtml:a href="#pg420">&lt;</xhtml:a><xhtml:a id="pg421">421</xhtml:a><xhtml:a href="#pg422">&gt;</xhtml:a></arg></cmd></x>

<x>Die Hinrichtung mit dem Schwerte findet bei den vornehmen Japanern auf eine
zweifache Weise statt. Entweder findet die Enthauptung gleichzeitig bei der
feierlichen Überreichung eines Fächers statt, welcher ihm zugeschickt wird,
wobei dem Delinquenten bei der Empfangnahme des Fächers mit vorgestrecktem
Halse der Kopf vom Rumpfe getrennt wird, oder es findet die Enthauptung auf
ähnliche Weise statt wie bei den gemeinen Verbrechern, in welchem Falle sodann
der Delinquent gefesselt ist. Die erstere Form der Todesstrafe wird nur bei
schweren Verbrechern vollzogen. Die Ceremonie ist ähnlich wie bei der
Überreichung des Säbels, nur wird in diesem Falle dem Verurteilten bloß ein
Fächer überreicht, welcher auf einem erhabenen Präsentierteller vor ihn
hingestellt wird. Der Verurteilte, welcher in der gewöhnlichen Haltung knieend
auf den Matten sich befindet, muß diesen Fächer mit einer Verbeugung als
Zeichen seines Dankes empfangen und mit emporgehobenen Händen erheben. In
diesem Moment schlägt ihm ein Soldat von rückwärts das Haupt ab.</x>

<x>Die Enthauptung nach vorhergegangener Fesselung wird bei den Vornehmen selten
angewendet und innerhalb eines Jahrhunderts sollen nur wenige Fälle vorgekommen
sein, wo die Vollziehung der Todesstrafe in dieser Weise vor sich gegangen ist.</x>

<x>Die anderweitigen Strafen beim Adelsstande sind Gefängnis und zwar lebenslänglich.
Damit werden aber bloß Fürsten, Vasallen des Sj<ent:omacr/>gun und andere Reichsgroße
bestraft<ent:thinsp/>; meistenteils tritt diese Strafe bei der Begnadigung nach erfolgter
Verurteilung zum Tode ein. Der Gefangene steht nachher unter strenger Aufsicht
und unter der Verantwortlichkeit des Fürsten, in dessen Land er gefangen
gehalten wird. Auch diese Strafe findet selten Anwendung.</x>



<cmd name="subsection" id="ssec-7"><arg>Verbannung und Auspeitschung</arg></cmd>


<x>Vasallen und Unterthanen des Sj<ent:omacr/>gun werden häufig mit Verbannung bestraft. Die Vornehmen
werden nach den Inseln Hatsisjo und Oki, die Leute geringeren Standes nach der
Insel Sado und den Goto-Inseln verschickt.</x>

<x>Die Auspeitschung aus dem Schlosse oder dem Palaste ist eine sonderbare Strafe, welche
stets mit Degradation verbunden ist. Sie wird nur an Offizieren und Soldaten
des Sj<ent:omacr/>gun oder der Landesfürsten vollstreckt wegen Feigheit und anderer
militärischer Vergehen. Der Verurteilte wird in einem feierlichen Zuge bis an
das Burgthor geführt (in Jedo bis an das Brückenthor Tokiwabasi). Hier werden
ihm seine Standesabzeichen, wie z.<ent:thinsp/>B. das Wappen, abgerissen, und seine zwei
Säbel werden mit Stroh umwunden und in den Schloßgraben geworfen, der Entehrte
wird darauf mit einem Strohseil umgürtet und unter Stockschlägen zum Thore
hinausgejagt <ent:ndash/> also ausgepeitscht.</x>

<x>Ferner kommen beim Adel und bei der Militärklasse bei gewissen Vergehen die bereits
obenerwähnten Ehren- und Vermögensstrafen, wie Absetzung, Entlassung,
Entziehung des Gehaltes, auch Geldstrafe und sogar Konfiskation des Vermögens
in Anwendung.</x>




<cmd name="subsection*"><arg>Anmerkungen</arg></cmd>

<x/> <!-- for indentation of next/1st paragraph -->

<x><cmd name="indent"/><cmd name="fnmarkref" args="{1}"><arg type="xml"><xhtml:a id="FNtext1" href="#FNmark1">(1)</xhtml:a></arg></cmd>
In den letzten Jahrhunderten wurde diese Strafe in Wirklichkeit wohl kaum
vollzogen. Nach den Strafvorschriften, welche inzwischen bekannt geworden sind,
scheint es sich bloß um eine scheinbare Absägung gehandelt zu haben. Der
Delinquent wurde sofort getötet und die mit Blut befleckte Holzsäge als
Abschreckungsmittel neben dem Kadaver ausgestellt. Bemerk. zur 2. Auf&GER.nolig;l.</x>

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